Medizinrecht

Fachgebiet Arzt- und Zahnarzthaftungsrecht

Rechtsanwalt Marcus Gentz - Fachanwalt für MedizinrechtAls Fachanwalt für Medizinrecht bin ich seit 1995 aus Düsseldorfer Kanzleien heraus bundesweit mit Schwerpunkt in Nordrhein Westfalen tätig. Dabei nehme ich ca. 100 Mandate pro Jahr im Arzt-/Zahnarzthaftungsrecht an. Da sich viele Prozesse über mehrere Jahre erstrecken, betreue ich jährlich durchschnittlich ca. 400 Mandate. Dieser Umfang ist mit der gebotenen Sorgfalt, die jeder einzelne Fall erfordert, für mich als Einzelanwalt zu bewältigen.

Einen kleinen Einblick in Fälle und Fachbeiträge finden sie hier.

Meine Mandanten sind ausschließlich Patienten. Die Ansprüche richten sich gegen Ärzte bzw. gegen Krankenhäuser und zwar nach Möglichkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung. Sofern in einem adäquaten Zeitfenster kein vertretbarer Interessensausgleich erzielt werden kann, wird bei entsprechender Aussicht und Kostendeckung das gerichtliche Verfahren eingeleitet.

Ein Großteil der Mandate ist durch  Rechtsschutzversicherungen gestützt. Ohne diese Versicherung ist ein Arzthaftungs-/Zahnarzthaftungsprozess in der Regel auch nur mit erhöhtem Kosten-Risiko führbar.

Wenn ich Prozesse ohne Rechtsschutzversicherung führe, bedarf es individueller Vereinbarungen, die ich immer bereit bin, einzugehen.

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Nicht jedes Arzthaftungsverfahren, ganz gleich, ob aussergerichtlich oder gerichtlich, ist zu gewinnen, da es eine Vielzahl von Unwägbarkeiten gibt. Zu nennen sind hier die fehlende Mitarbeit etwaiger Nachbehandler, Abhängigkeit von Sachverständigen aber auch von den Kammern der Landgerichte, die aus meiner Sicht nach wie vor zu ärztenachsichtig sind.  Ärzten wird z.B. überwiegend geglaubt, dass sie im Patientengespräch umfänglich aufklären.

Hierin liegt auch ein rationales Kalkül. Denn wenn Ärzte diese Aussage tätigen und gleichzeitig im Zuge ihrer Einvernahme darstellen, sich nicht an weitere Details zu erinnern bzw. über spezielle Risiken generell aufzuklären, gehen Sie mit der BGH-Rechtsprechung konform, die die Ärzte bei derartigen Aussagen stützt. Gute Ärztevertreter im juristischen Bereich wissen dies und bereiten ihre Mandanten dementsprechend vor.

Diese Praktiken sind mir zweifelsohne schon seit Jahren bekannt, sie sind durchsichtig und daher bin ich grundsätzlich in der Lage, Prozessen, die teilweise aussichtslos  erschienen, dennoch eine Wendung zu geben. Hierbei gebe ich ausdrücklich zu bedenken, dass ich keinen Prozess gewinnen möchte, der nicht gewonnen werden soll. Es ist aber nicht einsichtig – und hier bin ich äußerst unnachgiebig – keine Entschädigung zu erreichen, weil die Arztseite nicht bereit ist, Fehler einzugestehen. Anwälte machen Fehler, Ärzte machen Fehler. Wenn diese Einsicht insb. bei Ärzten und ihren Vertretern bestehen würde, dann bedürften Patienten / Zahn- und Arzthaftungsmandanten nicht so aufwendiger juristischer Betreuung. 

 

Unsere Zusammenarbeit bei der Verhandlungsstrategie

Rechtsanwalt Marcus Gentz - Arzt- und ZahnarzthaftungsrechtEin wichtiger Baustein für die zielgerichtete und effiziente Vorbereitung einer Verhandlungsstrategie ist in jedem Fall die Erstellung eines detaillierten Gedächtnisprotokolls.  Dabei geht es darum, chronologisch die Inhalte/Argumente von geführten Gesprächen, Namen der Gesprächspartner sowie Beschreibung der Situation oder persönlichen Verfassung, in der ein Gespräch geführt wurde, zu protokollieren. Gerade mit einem derartigen Dokument bin ich unter Hinzuziehung z. B. eines Operationsberichtes oder eines Aufklärungsbogens regelmässig in der Lage, eine fundierte Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Dieses Gedächtnisprotokoll ist auch in der Zukunft wichtig, um bei länger andauernden Prozessen eine konsistente und sichere Erinnerung  eines weit zurückliegenden Vorganges (z.B. ein Aufklärungsgespräch über Risiken) wiedergeben zu können.

Sofern sich aus juristischer Ersteinschätzung ein aussichtsreiches Vorgehen ableiten lässt, werden im nächsten Schritt unverzüglich Behandlungsunterlagen angefordert; und zwar sowohl von dem ggf. fehlerhaft behandelnden Arzt, als auch von Vor- oder Nachbhandlern.

Insbesondere bestehen durch die zeitnahe Anforderung der Unterlagen für Ärzte oder Krankenhäuser weniger Möglichkeiten, diese abzuändern – was leider zuweilen immer noch zu beobachten ist. Es wird zwar gelegentlich behauptet, … mehr

dass Krankenhäuser mittlerweile derart digitalisiert seien, dass dies nicht mehr möglich sei; in Einzelfällen darf jedoch daran gezweifelt werden.

Anschließend hole ich regelmässig auch Gutachten ein: in Zusammenarbeit mit Krankenkassen, bei in Bundesländern eingerichteten Kommissionen oder durch Beweissicherungsverfahren vor Gerichten. Hierbei erstelle ich den Gutachterauftrag, formuliere den relevanten Sachverhalt und subsummiere diesen unter die nach der Rechtsprechung anerkannten Fehler.

 

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz

Rechtsanwalt Marcus Gentz - Arzthaftungsfragen und SchadensersatzEin elementarer Ansatzpunkt für Arzthaftungsfragen ist die vom Gesetzgeber vorgesehene umfassende Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes über alle Risiken, die mit einer Behandlung oder einem Eingriff verbunden sind. Leider werden Patienten oft in unzureichender Form und lückenhaftem Umfang über Risiken in Kenntnis gesetzt, das Angebot konservativer Behandlungsmethoden bleibt oftmals vollständig aus. So ist es nachvollziehbar, dass, wenn eine Aufklärung nicht vernünftig durchgeführt wurde, auch keine ordnungsgemäße Einwilligung erfolgen kann. Erfolgte keine ordnungsgemäße Einwilligung, so war der Eingriff in aller Regel nicht rechtmäßig. Selbst wenn ein Behandlungsfehler dann nicht festzustellen ist, allerdings ein schicksalhafter schwerer Verlauf im Ergebnis verbleibt, wird der Patient so gestellt, als hätte er die Operation nie durchführen lassen. Dass dies oftmals zu gravierenden Schadensersatzansprüchen führt, ist offensichtlich. Nur ein aufgeklärter Patient kann auch ordnungsgemäß in eine Operation / einen Eingriff einwilligen. Dieser Aspekt ist immer einer der ersten Überprüfungspunkte, derer ich mich annehme.

Im Weiteren werden Problemfelder wie Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Behandlungsfehler, Nachsorgefehler beleuchtet. mehr

Selbst wenn nur einfache Behandlungsfehler festzustellen sind, kann dies oftmals ausreichen, um Schadensersatzansprüche zu erstreiten. Sollten mehrere einfache Behandlungsfehler vorliegen, so kann die Kumulation derer auch als grober Behandlungsfehler bewertet werden, der schlussendlich dann zu einer Beweislastumkehr führt. Denn grundsätzlich ist immer der Patient verpflichtet, dem Arzt nachzuweisen, dass er einen Behandlungsfehler begangen hat, der dann zu Schadensersatzansprüche berechtigt. Ist es aber so, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt,  so dreht sich die Beweislast um. Nunmehr muss der Arzt beweisen, dass die dem Patienten entstandenen Schäden so nicht eingetreten wären, sofern er ordnungsgemäß behandelt hätte. Die Folge dieser Beweislastumkehr ist ein deutlich einfacher durzusetzender Schadensersatzanspruch für den Patienten.

Im übrigen gibt es auch weitere Beweiserleichterungen für den Patienten, soweit z. B. Befunderhebungsfehler festgestellt werden; dies dann, wenn Befunde nicht erhoben worden sind, die eine zwingende Maßnahme des Arztes zur Folge gehabt hätten. Wird also die Erhebung eines Befundes unterlassen / wird ein Befund fehlerhaft ausgewertet, so hängt alles weitere davon ab, ob das Ergebnis eine entsprechende Tragweite gehabt hätte, weswegen dann eine sofortige Reaktion erforderlich gewesen wäre. Auch dies führt wiederum zu einer Beweiserleichterung für den Patienten, wie oben dargestellt.

 

Zur Höhe des Schadensersatzes

Rechtsanwalt Marcus Gentz - materielle SchadensersatzansprücheSoweit also die oben beschriebenen arzthaftungsrechtlichen Prüfungsaspekte dazu führen, dass ein Arzt-/Zahnarztfehler festgestellt werden kann, ist dann immer das Ziel, den Schaden auch in Geld aufzuwiegen.

Natürlich ist dies keine Wiedergutmachung, da gerade im medizinischen Bereich eine echte Wiedergutmachung selten möglich ist. Dauerhafte Schäden sind oft Folgen von Arztfehlern, so dass ein finanzieller Ausgleich nur eine Kompensation von wirtschaftlich/persönlich negativen Folgen des Betroffenen darstellen kann.

Nichts desto trotz ist damit aber zumindest ein Erfolg erreicht, dem Arzt ist ein Fehler aufgezeigt und der Mandant erhält einen Ausgleich.

Ein Ausgleich erfolgt auf zwei Ebenen, dem immateriellen Schmerzensgeldanspruch für entgangene Freuden bzw. erlittene Schmerzen, also für all die Positionen, die in Geld nicht zu beziffern sind. In diesen Bereichen entscheide ich individuell und in Abstimmung mit meinen Mandanten, auch wenn mich die Haftpflichtversicherungen dazu drängen, einschlägige Urteile als Referenz zu benennen. Nach meiner Überzeugung ähneln sich die Fälle nur vordergründig, so dass sich die fallindivduelle Festlegung des immateriellen Schmerzensgeldes bewährt hat.

Der materielle Schadensersatzanspruch kann gravierende Auswirkungen haben. Jeder Verdienstausfall, der nachweisbar auf den Arztfehler zurückzuführen ist, gegebenenfalls ein Dauerschaden, der ein Arbeiten gar nicht mehr ermöglicht, hat nachvollziehbar einen hohen Wert.

Oftmals wird auch der Haushaltsführungsschaden verkannt oder unterschätzt. Auch dieser Schaden kann substanzielle Größenordnungen annehmen, da die Haushaltsführungskraft bei einem vollständigen Ausfall beispielsweise für 100 Stunden im Monat durch Dritte ersetzt werden muss. Bei einem derzeit durchaus zulässigen Betrag von 10,00 € pro Stunde entspricht dies im Monat 1.000,00 € als Haushaltsführungsschaden, im Jahr 12.000,00 €.

Zudem sind folgende Aspekte bei der Zumessung von Schadensersatzsummen zu berücksichtigen:  Zuzahlungen zu Medikamenten und/oder Behandlungen, Transportkosten, Pflegekosten … mehr

… oder Aufwendungen für barrierefreies Wohnen. Diese Bereiche können einen sehr hohen Schaden bedingen, der im Falle eines Arzt-/Zahnarzthaftungsfehlers bei entsprechendem Nachweis (Kausalität) ebenfalls durch die Haftpflichtversicherung / den Arzt zu übernehmen ist.

Wie Sie an den zuvor aufgeführten Punkten feststellen können, ist das Arzt-/Zahnarzthaftungsfachgebiet auf der einen Seite eine sorgfältig vorzubereitende Arbeit im Detail, die auf der anderen Seite ein großes Maß an Erfahrung erfordert, verbunden mit dem immer notwendigen persönlichen Engagement.

Die deutlich mehr als 1.000 Prozesse, die ich im Laufe der letzten 20 Jahre geführt habe, sind insofern ein großer Vorteil für Ihr Mandat, da im Arzt-/Zahnarzthaftungsrecht oft nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, oftmals mit Anhörungen von Zeugen, Partei und Sachverständigen. Zu diesem Zeitpunkt muss alles passen, muss alles vorbereitet sein, müssen vor allen Dingen plötzliche Wendungen in der Darstellung des Sachverständigen aufgefasst, verarbeitet und für den Patienten / Mandanten genutzt werden. Denn in der zweiten Instanz können dann weiterer in der ersten Instanz bekannte Tatsachen nicht mehr vorgetragen werden. Dennoch können Arzt-/Zahnarzthaftungsprozesse in der zweiten Instanz durchaus noch zum Positiven gewendet werden.