Nach einer Wibelsäulenoperation ergaben sich neurologische Befunde, die ein unverzügliche Revisionsoperation notwendig gemacht hätten. Innerhalb von maximal 6 Stunden hätte ein solcher Eingriff erfolgen müssen – erst nach 27 Stunden erfolgte eine Verlegung in die örtliche Universitätsklinik, da das Ausgangskrankenhaus für eine derartige Operation gar nicht ausgestattet war. Der Mandant ist nunmehr querschnittsgelähmt. Der gutachterlich festgestellte grobe Behandlungsfehler führte zu einer Schmerzensgeldzahlung von bislang 50.000,00 €. Weitere Schadensersatzansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse und Zukunftsschadens werden geleistet.
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