Notkaiserschnitt im Krankenhaus zu spät eingeleitet

Ein ärzlich zwingend erforderlicher Notkaiserschnitt wurde im Krankenhaus 94 Minuten zu spät eingeleitet. In zweiter Instanz wurde ein grober Behandlungsfehler festgestellt.

Derzeit sind Zahlungen im nahezu siebenstelligen Bereich erfolgt. Monatlich werden weiterhin für vermehrte Bedürfnisse 2.000,00 € zuzüglich der Rente von 450,00 € gezahlt. Weitere Leistungen müssen erbracht werden, und zwar ein Leben lang.

Mein Mandant kam im Jahre 2007 zur Welt. Vor der Geburt bestand Einigkeit zwischen Eltern und gynäkologischer Klinik, bei einer Beckenendlage einen Kaiserschnitt durchzuführen. Es fand ein vorzeitiger Blasensprung statt. Der nächtliche Aufenthalt in der Klinik war zunächst unauffällig. Die Mutter kehrte nachts nach Hause zurück, erschien gegen 15.00 Uhr am Folgetag wiederum in der Klinik. Wenn auch Vieles im Folgenden streitig blieb, so wurde um 15.23 Uhr ein CTG geschrieben. Die Herztöne erwiesen sich als silent. Es wurde dann ein Weckversuch der Leibesfrucht, also meines Mandanten unternommen. Die Herztöne blieben indes silent. Wenig später wurde blutiges Fruchtwasser festgestellt. Es wurde dem zufolge eine Tokolyse angeordnet. Nach Ultraschalluntersuchung konnte eine Plazentaablösung ausgeschlossen werden. Wiederum nur wenig später zeigte das CTG einen Anstieg der basalen Herzfrequenz. Kontraktionen waren indes nicht festzustellen. Gegen 17.00 Uhr wurde dann der Entschluss zum Kaiserschnitt gefasst. Um 18.04 Uhr erfolgte die Geburt. Nach Verlegung in die Kinderklinik wurden eine hypoxisch ischämische Enzephalopathie, eine peripartale Asphyxie, neonatale Krampfanfälle, eine disseminierte intravasale Gesinnung sowie ein Syndrom einer inadäquaten Sekretion von ADH festgestellt. Diesseits stellte ich bereits 2010 Schadensersatzansprüche, da mein Mandant schwerstgeschädigt war.

Außergerichtlich war indes aber die Haftpflichtversicherung trotz offensichtlicher Fehler unmittelbar vor der Geburt nicht bereit, ein Anerkenntnis dem Grunde nach für Schadensersatzansprüche jeglicher Art abzugeben. Im Gegenteil, es wurde auf eine vollständig richtige Vorgehensweise des Ärzteteams im Krankenhaus verwiesen.

Dies führte zur erstinstanzlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Auch diese scheiterten aufgrund teilweise unfassbarer „Ausweichmanöver“ des Gutachters und dem folgend die Kammer des erstinstanzlichen Gerichtes. Erst vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf konnte der Kläger seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund des pathologischen CTG’s bereits um 16.20 Uhr um 16.30 Uhr die Einleitung einer Notsectio hätte vorgenommen werden müssen. Die verbleibende Zeit bis 18.04 Uhr, also 94 Minuten, waren unter keinen Umständen erklärbar. Der Sachverständige hat in der Anhörung vor dem Senat mit aller Deutlichkeit herausgestellt, dass die Vorgehensweise der behandelnden Ärzte unter keinen Umständen zu rechtfertigen wäre. Dies bedeutete, dass ein grober Behandlungsfehler festzustellen war. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers ergaben sich dem zufolge auch Beweiserleichterungen für meinen Mandanten.

Ein Schmerzensgeld von 300.000,00 € und eine monatliche Schmerzensgeldrente bis zum Lebensende in Höhe von 450,00 € wurden ausgeurteilt. Darüber hinaus waren alle Folgeschäden durch das Krankenhaus aus der fehlerhaften Geburtseinleitung zu ersetzen. Dies betraf und betrifft insbesondere Pflegekosten, Umbaukosten sowie weitere vermehrte Bedürfnisse, Zuzahlungen, Anschaffungen von unterstützenden Gerätschaften etc. Derzeit sind Zahlungen im nahezu siebenstelligen Bereich erfolgt. Monatlich werden weiterhin für vermehrte Bedürfnisse 2.000,00 € zuzüglich der Rente von 450,00 € gezahlt. Weitere Leistungen müssen erbracht werden, und zwar ein Leben lang.