Blinddarmentzündung mit Perforation

Nach krampfartigen Unterbauchschmerzen erfolgte bei der Mandantin keine weiter Abklärung, nur eine Wiedervorstellung nach Bedarf. Ein Verdacht auf eine mögliche Blinddarmentzündung wurde nicht geschöpft. Dies führte zur Perforation und einer lebensgefährlichen Situation. Eine sofortige Operation wurde erforderlich. Folgeschäden sind nicht verblieben. Der Sachverständige erkannte in der ärztlichen Vorgehensweise einen groben Behandlungsfehler. Ansprüche der Höhe nach werden noch verhandelt.

 

Meine Mandantin befand sich auf einer Kreuzfahrtreise. Bereits zu Beginn traten krampfartige Bauchschmerzen auf, der Schiffsarzt wurde konsultiert. Waren zu diesem Zeitpunkt noch die Befunderhebungen regelgerecht durchgeführt worden, waren die daraus abgeleiteten weiteren Maßnahmen allerdings grob fehlerhaft. Bei einem Unterbauchschmerz mit angespannter Bauchdecke muss ein akutes Abdomen inklusive Blinddarmentzündung im Sinne eines abwendbar gefährlichen Verlaufes in die differenzialdiagnostischen Erwägungen einbezogen werden. Wenn auch die Entscheidungsfindung an Bord eines Schiffes nicht zwingend mit der an Land vergleichbar ist, so wird gutachterlich dennoch festgehalten, dass jedenfalls am 2. Tag nach der erstmaligen Konsultation ohne Urindiagnostik die Beschwerden durch eine Zystitis erklärt wurden und eine Wiedervorstellung nur nach Bedarf erfolgen sollte. Insoweit hätte zumindest eine nach wenigen Stunden notwendige Wiedervorstellung erfolgen müssen, keineswegs eine nach Bedarf. Wäre nämlich eine Wiedervorstellung erfolgt, so wäre im Verlauf deutlich geworden, dass insbesondere eine Zystitis als Diagnose nicht haltbar gewesen wäre, die Mandantin hätte im nächsten Hafen zwingend operiert werden müssen.

Da sich eine entwickelnde Appendizitis mit Perforation schon zu Beginn abgezeichnet hat, keineswegs aber ausgeschlossen werden durfte, stellt es einen groben medizinischen Fehler dar, der einem Arzt schlicht nicht unterlaufen darf.

Schadensersatzansprüche werden derzeit noch der Höhe nach verhandelt.