Irreversibler Knieschaden nach Operation

Ein grober Behandlungsfehler in der postoperativen Versorgung führte bei einer 21 jährigen Mandantin zu stark eingeschränkter Bewegungsfähigkeit – ein Treppengehen ist inzwischen nahezu unmöglich.  20.000 Euro Schmerzensgeld wurden bereits gezahlt. Gravierende Folgeschäden werden noch verhandelt.

 

Meine Mandantin stellte sich 21jährig 2008 aufgrund einer operativen Versetzung des knöchernen Strecksehnenansatzes am Tibiakopf (Operation nach Elmslie) im Krankenhaus vor. Nach der Operation erfolgte eine ambulante Nachbehandlung durch eine allgemein-chirurgische Gemeinschaftspraxis. Dort stellte sich die Klägerin eine Woche nach der Operation erstmalig vor. Nach weiteren Vorstellungen jeweils in Abständen von einer Woche war die Mandantin dann nochmals nach einer Woche, also 4 Wochen nach der Operation vorstellig, im Anschluss noch einmal 14 Tage später. Bei dem vorletzten Besuch stellten die Chirurgen eine „Fadenfistel“ fest, zwei Wochen später waren noch Restschwellungen, zwei kleine Dehiszenzen nach Abstossung von Fäden vermerkt. Weitere Behandlungen führten die Chirurgen nicht durch. Etwa einen Monat später stellte sich dann die Mandantin in einer chirurgisch-orthopädischen Fachklinik an ihrem Heimatort vor. Es war zwischenzeitlich eine Fistel feststellbar; aus der Wunde entleerte sich eine klare seröse Flüssigkeit. Um einen Infekt auszuschließen, wurde ein Wundabstrich genommen. Der Wundabstrich ergab eine Besiedelung von Keimen. Wiederum einen Monat später – zwischenzeitlich wütete es unter der Oberfläche – wurde nach Spontanentleerung von seröser Flüssigkeit eine Revisionsoperation durchgeführt. Die Resorption des Tuberositasspans und der infektionsbedingten Entfernung der metallischen Fremdkörper, Entfernung von nekrotischem Gewebe, Entfernung des Knochensequesters erfolgten, weitere Operationen waren unumgänglich. Die Folgen für die Mandantin waren verheerend. Das Knie hat sich nie wieder erholt. Sie kann heute nur eingeschränkt gehen, laufen kann sie gar nicht mehr. Treppen steigen ist nahezu unmöglich.

Erstinstanzlich scheiterte der Erfolg der Klägerin an einer unwissenden Gutachterin. Zweitinstanzlich wurde dann ein weiterer Gutachter hinzugezogen. Dieser stellte spätestens für die letzte Vorstellung bei den in Anspruch genommenen Chirurgen fest, dass nicht mehr von einer Wundheilungsstörung hätte ausgegangen werden dürfen, die Behandlungsstrategie hätte geändert werden müssen. Die Annahme einer Fadenabstoßung hätte den behandelnden Chirurgen ein Zeichen für eine tieferliegende Infektion vermitteln müssen. Es hätte dementsprechend gehandelt werden müssen. Dies begründet der Sachverständige damit, dass der Umstand, dass ein Faden austrete, nicht entscheidend sei, sondern ins Gewicht falle, dass bei einem Fadenaustritt die Wunde weiterhin offen sein müsse, die Wunde also nicht verheilt sein könne. Zwingend hätte die Mandantin dann durch die behandelnden Chirurgen an die operierende Klinik zurückverwiesen werden müssen, um dort eine Revisionsoperation durchführen zu lassen. Da dieser Hinweis unterblieben ist, verbleibt nur die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers, der auch einem Chirurgen unter gegebenen Umständen und des Zeitablaufs der zahlreichen Vorstellungen nicht unterlaufen darf.

Bislang wurden 20.000,00 € Schmerzensgeld gezahlt; die Folgeschäden, die deutlich gravierender sind, werden noch verhandelt.